Artelumen - AGB für Unternehmen

Allgemeine Liefer- und Geschäftsbedingungen der Arte Lumen GmbH für Verträge mit Unternehmen

 

1. Gültigkeit der Allgemeinen Liefer- und Geschäftsbedingungen

(1) Diese Allgemeinen Liefer- und Geschäftsbedingungen gelten nur für Lieferungen und Leistungen der Arte Lumen GmbH an Unternehmer aufgrund des zwischen der Arte Lumen GmbH und dem Kunden geschlossenen Vertrages. Durch die Erteilung des Auftrages oder der Entgegennahme eines Auftrages erklärt sich der Kunde mit unseren Allgemeinen Liefer- und Geschäftsbedingungen vorbehaltlos einverstanden. Allgemeine Liefer- und Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur insoweit, als wir ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.

(2) Abweichungen von diesen Allgemeinen Liefer- und Geschäftsbedingungen sind uns gegenüber nur dann bindend und wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind.

2. Angebot und Vertragsschluss

(1) Unsere Angebote und Preisangaben sind freibleibend bis zum endgültigen Vertragsabschluss. Ebenso sind technische Beschreibungen und sonstige Angaben in Prospekten, in Unterlagen, auf unserer Homepage und aus sonstigen Informationsquellen zunächst unverbindlich.

(2) An die von uns erstellten Angebote halten wir uns bis zu dem im Angebot genannten Datum (Angebotsfrist) gebunden. Das von uns erstellte Angebot ist unverbindlich. Die Bestellung des Kunden stellt ein Angebot an uns zum Abschluss des Vertrages dar. Der Vertrag kommt dadurch zustande, dass wir dem Kunden schriftlich (z.B. auch per Telefax, per E-Mail) die Auftragsbestätigung übermitteln.

(3) Ist die vertraglich vereinbarte Lieferung nicht verfügbar, weil wir von einem eigenen Lieferanten nicht beliefert werden oder der Vorrat für die Lieferung erschöpft ist, so sind wir berechtigt, eine in Qualität und Preis gleichwertige Lieferung zu erbringen. Ist dies nicht möglich, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

(4) An Abbildungen, Zeichnungen, Planungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen, die wir im Rahmen des Vertragsverhältnisses - auch im Rahmen der Vertragsanbahnung - gefertigt haben, stehen uns die Eigentums-, Urheberrechte und sonstige Rechte, die entstanden sind, zu. Eine Übertragung von Verwertungs- , Lizenz- und sonstigen Nutzungsrechten erfolgt nur, wenn wir der Nutzung schriftlich zugestimmt haben.

(5) Für die Richtigkeit der vom Kunden ausgehändigten Pläne, (Maß-)Zeichnungen und Konstruktionen sowie mitgeteilten Größen- und Maßangaben ist ausschließlich der Kunde verantwortlich. Wir sind zu einer Besichtigung von Örtlichkeiten sowie zur Durchführung von Aufmaßnahmen nur dann verpflichtet, wenn dies mit uns ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.

3. Liefer- und Zahlungsbedingungen

(1) Unsere Preise sind als Nettopreise zzgl. der jeweils zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer zu verstehen. Versand- und Verpackungskosten können gesondert nach Aufwand sowie im Einzelfall etwaige Mindermengenzuschläge anfallen.

(2) Es gelten die im Rahmen des Vertragsabschlusses vereinbarten Lieferfristen. Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, allgemeine Störungen der Telekommunikation oder auf ähnliche Ereignisse (z.B. Streik, Aussperrung) zurückzuführen, so verlängern sich die Lieferfristen in einem angemessen Umfang. Wir sind des Weiteren zu Teillieferungen berechtigt, soweit sie dem Kunden zumutbar sind.

(3) Lassen die sich mit uns vereinbarten Lieferfristen in Folge eines von uns nicht beherrschbaren und nicht zu vertretenden Umstands bei uns oder bei unserem Lieferanten nicht einhalten, so verlängern sich die Lieferfristen in einem angemessenen Umfang. Wir werden in diesem Fall den Kunden umgehend unterrichten. Dauern die behindernden Umstände länger als 4 Wochen nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist an, kann jeder Vertragspartner vom Vertrag zurücktreten. Ansprüche gegen uns aus unverschuldeter Überschreitung der Lieferfrist sind ausgeschlossen.

(4) Im Fall des durch uns verschuldeten Lieferverzuges bei Nichteinhaltung der Lieferfrist ist der Kunde gehalten, uns eine angemessene Nachfrist zu setzen, die mindestens 20 Werktage betragen muss. Nach ergebnislosem Fristablauf ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag mit uns zurückzutreten oder Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen. Die Schadenersatzhaftung ist auf 50 % des tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen Schadens begrenzt. Dies gilt nicht, sofern der von uns zu vertretende Verzug auf Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder auf einer wesentlichen Pflichtverletzung beruht oder ein kaufmännisches Fixgeschäft schriftlich vereinbart worden ist.

(5) Rechnungen sind sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig. Ein Skonto oder ein Rabatt werden nur gewährt, soweit dieser schriftlich mit uns vereinbart ist. Im Fall des Zahlungsverzuges des Kunden sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 11 % ab Verzugseintritt sowie Mahngebühren zu verlangen. Sollte der jeweils maßgebende gesetzliche Zinssatz höher sein, so können wir diesen in Anspruch nehmen und berechnen. Im Übrigen behalten wir uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugschadens vor.

(6) Der Kunde kann gegen unsere Rechnung nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind und aus demselben Liefervorgang stammen.

4. Erfüllungsort und Gefahrübergang

(1) Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz. Soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist mit uns Lieferung ab dem Geschäftssitz der Arte Lumen GmbH vereinbart.

(2) Der Versand erfolgt stets auf Kosten und auf Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht - auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist - auf den Kunden über, wenn die Sendung zum Versand gebracht oder geholt worden ist. Der Abschluss von Transportversicherungen ist ausschließlich Sache des Kunden.

5. Verzug und Erfüllungsverweigerung des Kunden

(1) Gerät der Kunde mit der Vertragserfüllung in Verzug und leistet auch dann nicht, nachdem wir ihm eine angemessene Nachfrist gesetzt haben, oder verweigert der Kunde die Erfüllung endgültig, sind wir wahlweise berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz statt Erfüllung zu verlangen. In beiden Fällen sind wir zumindest berechtigt, Rücknahmegebühren in Höhe von 20% des herstellerseitigen Listenpreises zu verlangen. Bei Sonderanfertigungen sind wir darüber hinaus berechtigt, die uns vom Hersteller berechneten Rücknahmegebühren an den Kunden weiterzugeben und zu berechnen. Dem Kunden ist der Nachweis gestattet, dass uns ein Schaden überhaupt nicht oder nur in wesentlich niedrigerer Höhe entstanden ist. Uns bleibt seinerseits vorbehalten, im Einzelfall einen höheren Schaden nachzuweisen.

(2) Erfolgt die Abnahme der bestellten Ware nach Ablauf der ursprünglich vereinbarten Lieferfrist oder dem in der Bestellung vorgesehenen Abruftermin nicht und verweigert der Kunde auch nach Ablauf einer ihm gesetzten Nachfrist von 2 Wochen die Abnahme der Ware, sind wir zusätzlich berechtigt, eine Pauschale für die Kosten der Einlagerung der Ware in Höhe von 2,50 €/m² Lagerraum pro angefangener Woche, höchstens jedoch 20,00 € je angefangener Woche, zu verlangen. Dem Kunden ist auch insoweit der Nachweis gestattet, dass uns ein Schaden überhaupt nicht oder nur in wesentlich niedrigerer Höhe entstanden ist. Die Geltendmachung eines höheren Schadens durch uns bleibt unberührt.

6. Eigentumsvorbehalt

(1) Die Gegenstände der Lieferung bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung von sämtlichen Ansprüchen, die wir aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden haben. Dies gilt auch für künftig entstehende Forderungen aus später abgeschlossenen Verträgen. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die uns zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche mehr als 20 % übersteigt, wird auf ein Verlangen des Kunden ein angemessener Teil der Sicherungsrechte freigeben.

(2) Die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist dem Kunden im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Kunde von seinem Abnehmer Zahlung erhält und den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Abnehmer erst übergeht, wenn der Abnehmer seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat. Mit Abschluss des Vertrages tritt der Kunde die ihm aus der Weiterveräußerung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware zustehenden Forderungen gegen seinen Abnehmer sicherungshalber in Höhe unserer Forderung an den Kunden aus der Lieferung an uns ab. Freigabepflichten aus etwaigen Übersicherungen bleiben unberührt.

(3) Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach erfolglosem Ablauf einer dem Kunden gesetzten angemessenen Frist zur Behebung der Pflichtverletzung zum Rücktritt vom Vertrag und zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt. Der Kunde ist zur Herausgabe der Vorbehaltsware verpflichtet. Gesetzliche Bestimmungen, die eine Fristsetzung entbehrlich machen, bleiben unberührt. Zwecks Rücknahme der Ware gestattet uns der Kunde hiermit unwiderruflich, seine Geschäfts- und Lagerräume ungehindert zu betreten und die Ware mitzunehmen.

(4) Der Kunde darf, soweit und solange der Eigentumsvorbehalt besteht, Waren oder aus diesen hergestellte Sachen ohne unsere Zustimmung weder zur Sicherung übereignen noch verpfänden. Abschlüsse von Finanzierungsverträgen, welche die Übereignung unserer Vorbehaltsrechte zum Gegenstand haben, bedürfen unserer vorherigen, schriftlichen Zustimmung, sofern nicht der Vertrag das Finanzierungsinstitut verpflichtet, den uns zustehenden Preisanteil unmittelbar an uns zu auszuzahlen.

(5) Bei Pfändungen und bei sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Dem Kunden ist es nicht gestattet, mit seinen Abnehmern Abreden zu treffen, die unsere Sicherungsrechte beeinträchtigen.

7. Sachmängel

(1) Der Kunde hat die Lieferung unverzüglich zu untersuchen und Sachmängel uns unverzüglich schriftlich zu rügen. Die Lieferung ist ebenfalls auf Vollständigkeit zu überprüfen; Fehlmengen sind unverzüglich zu rügen.

(2) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang in Folge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Kunden unsachgemäße Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und für daraus entstehende Schäden keine Mängelansprüche.

(3) Weist die Lieferung bei Gefahrübergang einen Sachmangel auf, so sind wir zur Nacherfüllung berechtigt und verpflichtet. Die Nacherfüllung erfolgt nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.

(4) Soweit Gegenstand der Lieferung keine neu hergestellte Sache ist (z.B. Gebrauchtsachen, Messe- und Ausstellungsstücke, Mustersachen, Sachen 2. Wahl), ist die Sachmängelhaftung gänzlich ausgeschlossen, außer es liegt ein Fall der Vorsatz- oder Arglisthaftung vor.

8. Sonstige Schadenersatzansprüche

(1) Schadenersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen der Verletzung von Pflichten aus dem Vertragsverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Es besteht daher insbesondere keine Haftung für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, nicht für Schäden auf entgegangenen Gewinn oder für sonstige Vermögensschäden.

Dies gilt nicht, soweit z.B. wenn nach dem Produkthaftungsgesetz oder in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten zwingend gehaftet wird.

Der Schadenersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.

(2) Soweit die Haftung beschränkt oder ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter und sonstiger Erfüllungsgehilfen.

9. Verjährung

(1) Die Sachmängelansprüche für neu hergestellte Waren verjähren in 12 Monaten. Soweit dem Kunden aufgrund eines Sachmangels Schadenersatzansprüche zustehen, verjähren diese entsprechend der Gewährleistungsfrist. Bei Vorsatz, bei Arglist und bei Schadenersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

(2) Die gesetzlichen Bestimmungen über Hemmung oder Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.

10. Salvatorische Klausel, Gerichtsstand und anwendbares Recht

(1) Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen nichtig oder unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder nichtigen Bestimmungen tritt die gesetzliche Regelung.

(2) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist Nürnberg, es sei denn, dass zwingende Vorschriften der Zivilprozessordnung einen anderen Gerichtsstand vorschreiben.

(3) Es findet ausschließlich materielles, deutsches Recht auch unter Ausschluss derjenigen Rechtsnormen, die auf andere Rechtsordnungen verweisen, Anwendung.